Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Reisebedingungen der Viatores Studienreisen GbR
Damit Ihre Studienreise so angenehm wie möglich verläuft, bitten wir Sie, die nachfolgenden Reisebedingungen sorgfältig zu lesen.
1. Abschluß des Reisevertrages
Der
Reisende kann die Reise persönlich, schriftlich oder telefonisch
vorreservieren. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem
Reiseveranstalter den Abschluß des Reisevertrages verbindlich an. Der
Reisevertrag kommt mit einer schriftlichen Bestätigung durch den
Veranstalter zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt ab,
stellt dies ein neues Angebot dar, an das der Veranstalter 10 Tage
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist die
Annahme schriftlich erklärt.
2. Bezahlung
Die
Bezahlung des Reisepreises erfolgt nach Beendigung der Reise. Dauert
die Reise nicht länger als 24 Stunden, ist keine Übernachtung
eingeschlossen und übersteigt der Reisepreis nicht 75,00 €, kann der
volle Reisepreis ohne Sicherungsscheinausgabe vor Reiseantritt
gefordert werden.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3. 1. Leistungen
Für
den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibung
im Prospekt sowie die Buchungsbestätigung verbindlich. Nebenabreden
sind möglich, bedürfen aber der schriftlichen Bestätigung.
3.2. Änderungen
Der
Veranstalter behält sich Änderungen vor, die auf sachlich berechtigten
und nicht vorhersehbaren Gründen beruhen und über die der Reisende vor
der Buchung informiert wird. Nach Vertragsschluß sind nur unerhebliche
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen gestattet, die
dem Reisenden unverzüglich mitgeteilt werden. Bei der Änderung
wesentlicher Reiseleistungen kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.
4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzreisende
4. 1. Rücktritt durch den Kunden
Der
Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im
Interesse des Reisenden und zur Vermeidung von Mißverständnissen
empfiehlt der Veranstalter, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der
Veranstalter kann als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und
für seine Aufwendungen eine Entschädigung verlangen. Er kann diesen
Ersatzanspruch nach seiner Wahl konkret geltend machen oder unter
Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des
Rücktrittzeitpunktes zum Reisebeginn pauschalisieren.
Stornierungsbedingungen:
bis zum 30. Tag 10% mindestens 15,- € bis zum 15. Tag 25% mindestens 25,- €, bis zum 7. Tag 50%, ab dem 6. Tag 80%
4.2. Umbuchung
Im
Fall von Änderungen und Umbuchungen nach Vertragsabschluß seitens des
Reisenden kann der Veranstalter ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von
10.- €, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, verlangen.
4.3. Bis zu Reisebeginn kann der Reisende sich bei der Durchführung der Reise von einem Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Ersteren. Der Veranstalter kann der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseanforderungen nicht genügen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der
Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag in folgenden Fällen vor
Reiseantritt oder nach Reiseantritt kündigen. Ohne Einhaltung einer
Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er
den Anspruch auf den Reisepreis. Er muß sich jedoch Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Sollte bis 7 Tage vor
Reisebeginn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht sein, kann der
Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Die Teilnehmer sind umgehend zu
informieren und wenn bereits bezahlt, der Reisepreis zurückzuerstatten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
7. Gewährleistung
Sind
die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Diese besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. der
Bereitstellung einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisende kann
die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die
Reisemängel beim Veranstalter direkt anzeigt. Telefon/Faxnummern sowie
Adresse der Veranstalter ergeben sich aus den Reiseunterlagen.
Unterläßt der Reisende die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche
auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
Ist die Reise mangelhaft und
leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe
schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird
die Reise durch einen Mangel erheblich beeiilträCht7 und erfolgt in
einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den
Reisevertrag kündigen. Die in Anspruch genommenen Leistungen müssen
bezahlt werden. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn,
der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu
vertreten hat.
8. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.
9. Haftung
Die
Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden vom Reisenden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für
einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche
wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach
Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der
Reisende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche
innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt,
bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
12. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Frohburg, den 01.01.2002