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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Reisebedingungen der Viatores Studienreisen GbR


Damit Ihre Studienreise so angenehm wie möglich verläuft, bitten wir Sie, die nachfolgenden Reisebedingungen sorgfältig zu lesen.

 

1. Abschluß des Reisevertrages
Der Reisende kann die Reise persönlich, schriftlich oder telefonisch vorreservieren. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluß des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit einer schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt ab, stellt dies ein neues Angebot dar, an das der Veranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist die Annahme schriftlich erklärt.

 

2. Bezahlung
Die Bezahlung des Reisepreises erfolgt nach Beendigung der Reise. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, ist keine Übernachtung eingeschlossen und übersteigt der Reisepreis nicht 75,00 €, kann der volle Reisepreis ohne Sicherungsscheinausgabe vor Reiseantritt gefordert werden.

 

3. Leistungen und Leistungsänderungen

3. 1. Leistungen
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibung im Prospekt sowie die Buchungsbestätigung verbindlich. Nebenabreden sind möglich, bedürfen aber der schriftlichen Bestätigung.

 

3.2. Änderungen
Der Veranstalter behält sich Änderungen vor, die auf sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen beruhen und über die der Reisende vor der Buchung informiert wird. Nach Vertragsschluß sind nur unerhebliche Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen gestattet, die dem Reisenden unverzüglich mitgeteilt werden. Bei der Änderung wesentlicher Reiseleistungen kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.

 

4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzreisende
4. 1. Rücktritt durch den Kunden
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Interesse des Reisenden und zur Vermeidung von Mißverständnissen empfiehlt der Veranstalter, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der Veranstalter kann als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen eine Entschädigung verlangen. Er kann diesen Ersatzanspruch nach seiner Wahl konkret geltend machen oder unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Rücktrittzeitpunktes zum Reisebeginn pauschalisieren.
Stornierungsbedingungen:
bis zum 30. Tag 10% mindestens 15,- € bis zum 15. Tag 25% mindestens 25,- €, bis zum 7. Tag 50%, ab dem 6. Tag 80%

4.2. Umbuchung
Im Fall von Änderungen und Umbuchungen nach Vertragsabschluß seitens des Reisenden kann der Veranstalter ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10.- €, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, verlangen.

 

4.3. Bis zu Reisebeginn kann der Reisende sich bei der Durchführung der Reise von einem Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Ersteren. Der Veranstalter kann der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseanforderungen nicht genügen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

 

5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag in folgenden Fällen vor Reiseantritt oder nach Reiseantritt kündigen. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muß sich jedoch Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Sollte bis 7 Tage vor Reisebeginn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht sein, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Die Teilnehmer sind umgehend zu informieren und wenn bereits bezahlt, der Reisepreis zurückzuerstatten.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.

 

7. Gewährleistung
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Diese besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. der Bereitstellung einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Veranstalter direkt anzeigt. Telefon/Faxnummern sowie Adresse der Veranstalter ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterläßt der Reisende die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeiilträCht7 und erfolgt in einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die in Anspruch genommenen Leistungen müssen bezahlt werden. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

 

8. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.

 

9. Haftung
Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden vom Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

10. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

 

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

 

12. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

 

Frohburg, den 01.01.2002